Vertragsschluss im Antragsmodell – und die Rücktrittsbelehrung

Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wird der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er „innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages“ zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebl iche Ereignis hinreichend informiert1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, wenn er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach A bschluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) beginnt mit Übersendung des Versicherungsscheins, soweit der Kläger über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – IV ZR 111/17

  1. BGH, Urteil vom 17.10.2018 – IV ZR 106/17[]