Mit der Frage der Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der „Teilzillmerung“ hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Im entschiedenen Fall hat die beklagte Versicherung in ihren AVB-KLV und AVB-PRV jeweils in § 15, teils in Verbindung mit Erläuterungen zu den Garantiewertetabellen, eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorgesehen. Eine derartige Verrechnung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25.07.2012 wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet1. Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts in § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 AVB-KLV und AVB-PRV2 sowie auf den Stornoabzug in § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-KLV und AVB-PRV3.
Auch die Regelung über die Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in § 20 AVB-FKLV ist unwirksam. Die Grundsätze des BGH-Urteils vom 12.10.2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung4. Für § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 AVB-FKLV ergibt sich die Unwirksamkeit bereits daraus, dass die Regelung keine hinreichende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug vornimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß § 176 VVG nach der Kündigung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6% entspricht.
Unwirksam ist ferner die Regelung über die Verrechnung der Abschlusskosten in § 20 AVB-FKLV. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB-FKLV verrechnet die Versicherung die Abschlusskosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verfügung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage „Tarifliche Grundlagen“ im Abschnitt „Anlage der Beiträge“ die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 AVB-FKLV folgt hieraus, dass die Versicherung keine Zillmerung im herkömmlichen Wortsinn durchführt, weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den Beiträgen verrechnet. Wenn das Berufungsgericht den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten Vertragsjahren 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. Hieraus folgt, dass 44% der Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine „Teilzillmerung“.
Ob auch bei einer derartigen Teilzillmerung wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen werden kann, wie sie den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 zugrunde liegt1, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor5. Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung oder Kostenverrechnung in den AVB angesprochen wird6. Hier findet sich in § 7 AVB-FKLV überhaupt kein Hinweis auf die Verrechnung mit den Vertragskosten. Auch ein Verweis auf § 20 AVB-FKLV fehlt. In § 20 Abs. 2 AVB-FKLV selbst wird ebenfalls nicht unmissverständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der pauschale Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz genügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgebliche Regelung ebenfalls nicht befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt „Tarifliche Grundlagen“ ist unter der Rubrik „Anlage der Beiträge“ ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaftlich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der Teilzillmerung nur versteckt in einer Anlage zum Versicherungsschein unter den Überschriften „Tarifliche Grundlagen“ sowie „Anlage der Beiträge“ befindet.
Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht dargelegt wird, was unter „den ersten Jahren“ im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10
- BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 1533[↩][↩]
- vgl. zur Erstreckungswirkung BGH, Urteil vom 25.07.2012 aaO Rn. 34, 40, 42, 53, 56[↩]
- BGH, Urteil aaO Rn. 40, 42, 54, 56[↩]
- BGH, Urteile vom 26.09.2007 – IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56[↩]
- zu den Anforderungen an das Transparenzgebot allgemein BGH, Urteil aaO Rn. 45[↩]
- BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364[↩]