Aufklärungspflicht über Abschlussprovisionen bei der Lebensversicherung

Eine Bank muss einen Anleger bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage innerhalb eines Beratungsvertrages entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Rückvergütungen (Kick-Backs) über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungspovisionen aufklären.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13. Juli 2010 – 2 O 444/09