Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1. Januar 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i.d.F. des EStRG vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1709) nicht steuerbar. An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i.d.F. des StRG1990uaÄndG vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1267) festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterwirft die außerrechnungsmäßigen und die rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteile der Einkommensteuerpflicht. An dieser Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG fehlt es bei den Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, die vor dem 1.01.1974 abgeschlossen wurden.
Die Steuerbarkeit entsprechender Zinsen hat der Gesetzgeber nämlich erst mit dem Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz) vom 05.08.19741 eingeführt. Zugleich hat er in § 52 Abs.19 EStG i.d.F. dieses Gesetzes bestimmt, dass die Regelung erstmals für nach dem 31.12.1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen gilt, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen worden sind.
An dieser Rechtslage hat er ausweislich der Regelung in § 52 Abs.20 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten (StRG1990uaÄndG) vom 30.06.19892 festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit Art. 1 Nr. 22, 73 Buchst. q des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.19883 eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen wieder aufgehoben4.
Nur bei den nach dem 31.12.1973 abgeschlossenen Verträgen ist nach § 52 Abs.20 EStG i.d.F. des StRG1990uaÄndG eine Steuerbarkeit der Zinsen aus den Sparanteilen von Lebensversicherungsverträgen gegeben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Mai 2012 – VIII R 16/10