Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.
Durch den Sturz hat der Kläger einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Die Schulterverletzung ist erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten und deshalb war ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung.
Nach den hier vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersichtlich.
Für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht1. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – hier die Skipiste – eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor2. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiert.
Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann3, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung – und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision – zur Gesundheitsbeschädigung führt4. So lag der Bundesgerichtshofsentscheidung vom 28. Januar 20095 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011 – IV ZR 29/09
- vgl. BGHZ 23, 76, 80; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 3; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung 1 Rn. 7[↩]
- Knappmann aaO Rn. 4; Knappmann, VersR 2009, 1652; Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 1 Rn. 28; Jannsen aaO; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 442; Kloth, jurisPK-VersR 6/2009 Anm. 4; Rüffer in HK-VVG, § 178 Rn. 4; vgl. auch OLG Koblenz NVersZ 2000, 379, 380; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1544, 1545[↩]
- vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1276, 1277; Rüffer in HK-VVG aaO[↩]
- Knappmann, VersR 2009, 1652[↩]
- BGH vom vom 28.01.2009 – IV ZR 6/08, r+s 2009, 161 Rn. 11[↩]






