Eine Hausratversicherung muss sich im Schadensfall regelmäßig auf die Angaben ihres Versicherungsnehmers verlassen können. Um so drakonischer fallen daher die Sanktionen aus, wenn sich der Versicherungsnehmer beim „Schwindeln“ erwischen lässt: Eine Hausratversicherung wird stets leistungsfrei, muss ihrem Versicherungsnehmer also gar nichts zahlen, wenn ihr falsche Schadensbelege vorgelegt werden.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AHR 2004) bestimmen dazu in § 24 Ziff. 2. AHR 2004 – Besondere Verwirkungsgründe: Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wie einschneidend dies sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe:
Der Versicherungsnehmer verlangt vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrades. Das Versicherungsunternehmen macht geltend, sie sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei, da die nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes der Schadensanzeige beigefügt war. Der Versicherungsnehmer bezog sich zum Nachweis des Schadens auf die Rechnung des Geschäftes, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht dort erworben hatte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Versicherung Recht: Mit der Vorlage der Rechnung habe der Versicherungsnehmer, so die Karlsruher Richter, auch arglistig gehandelt, da er durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt habe. Eine Bereicherungs- oder gar eine Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben des Versicherungsnehmers, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen.
Der Versicherer ist daher gemäß § 24 AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. August 2010 – 12 U 86/10




