Die nicht übergebenen Versicherungsbedingungen und die Widerrufsfrist bei Lebensversicherungsverträgen

Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht, § 5a Abs. 1 VVG a.F. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.

Diese Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen; die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.

Mit Urteil vom 19.12 2013 hat der Europäische Gerichtshof entschieden1, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 08.11.1990 sowie mit der Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht in Einklang steht.

Zwar betrifft die Entscheidung einen im Dezember 1998 zustande gekommenen Vertrag, während der streitgegenständliche Vertrag erst im Jahr 2004 zustande kam. Auch waren im Jahr 2004 die vom Europäischen Gerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung bereits wieder durch die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen2 aufgehoben und ersetzt worden.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs findet aber auf den vorliegenden Fall entsprechende Anwendung, weil sich Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Art. 35 der Richtlinie 2002/83/EG vollständig wiederfindet. Dasselbe gilt für Artikel 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG).

Die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist auch einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.

Aus Art. 288 EU-Arbeitsweisevertrag wird die Verpflichtung der nationalen Gerichte abgeleitet, nationale Vorschriften richtlinienkonform auszulegen. Voraussetzung hierfür ist stets die Mehrdeutigkeit der auszulegenden nationalen Vorschrift3. Fehlt es hingegen an einem Auslegungsspielraum, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung auch bei eindeutig unionsrechtswidrigen nationalen Normen aus4. Dabei hat sich die Auslegung an den innerstaatlichen Auslegungsmethoden zu orientieren. So heißt es im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.20115 unter anderem: Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten6. So verlangt auch der Europäische Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses ‘soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes‘ der Richtlinie auszulegen, ‘um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG [heute Art. 288 Abs. 3 AEUV] nachzukommen‘7. Ebenso hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf8. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen9.

Zu den in Betracht kommenden Auslegungsmethoden heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter: Art.20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, ‘nach Gesetz und Recht‘ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor10. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze11. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion12. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht, ob sich diese auf den Willen des Gesetzgebers stützt13.

[Anmerkung: Hervorhebung durch das Oberlandesgericht]

Im vorliegenden Fall kann die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien teleologisch ausgelegt werden. Dabei kann aufgrund der expliziten Erwähnung der Lebensversicherungsverträge in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. zwanglos zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit jedenfalls von § 5 Abs. 1 VVG a. F. auch auf Lebensversicherungsverträge beabsichtigte. Entscheidend ist allein die Frage, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Präklusionsvorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wieder eine Ausnahme beabsichtigte und für Lebensversicherungsverträge im Fall unter anderem einer unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht ein „ewiges“ Widerspruchsrecht vorsehen wollte und dies nur versehentlich unterließ.

Das ist zu bejahen.

Die Bestimmung des § 5 a VVG a. F. wurde mit Gesetz vom 21.07.1994 auf Empfehlung des Finanzausschusses14 in das VVG eingeführt. Zur Begründung der Präklusionsfrist heißt es darin auf Seite 111 der Drucksache: „Absatz 2 regelt den Beginn der Widerspruchsfrist, die diesbezügliche Beweislast und enthält in Satz 4 eine Ausschlussfrist, die im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich ist.“

Zwar kann allein auf der Grundlage dieser Begründung nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, denn ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Aufnahme einer Ausschlussfrist in den Gesetzestext nicht der Umsetzung einer Richtlinie, sondern sollte einem richtlinienfremden Gesichtspunkt (Rechtsfrieden) Rechnung tragen15.

Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ergibt sich aber aus der allgemeinen Zielsetzung des dem § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Entscheidung vom 26.11.200816 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine planwidrige Regelungslücke bereits dann vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Gesetzgebung beabsichtigt, ihm dies aber nicht gelingt. Insoweit heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter anderem: Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus17. Diese Voraussetzung ist erfüllt.

In der Begründung des Koalitionsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz heißt es in der Einzelbegründung zu § 439 Abs. 4 BGB18: Daraus ergibt sich, dass die Absicht des Gesetzgebers einerseits dahin ging, dem Verkäufer für den Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen zuzubilligen. Andererseits sollte aber – was die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung belegen – auch eine Regelung geschaffen werden, die mit der Richtlinie vereinbar ist. Die explizit vertretene Auffassung, dass die Regelung über den Nutzungsersatz den Anforderungen der Richtlinie genüge, ist jedoch fehlerhaft, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr mit Bindungswirkung festgestellt hat.

Damit erweist sich das Gesetz als planwidrig unvollständig. Es liegt eine verdeckte Regelungslücke19 vor, weil die Verweisung in § 439 Abs. 4 BGB keine Einschränkung für den Anwendungsbereich der Richtlinie enthält und deshalb mit dieser nicht im Einklang steht. Dass diese Unvollständigkeit des Gesetzes planwidrig ist, ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, auch und gerade hinsichtlich des Nutzungsersatzes eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Somit steht die konkrete Regelungsabsicht hinsichtlich des Nutzungsersatzes nicht lediglich im Widerspruch zu einem generellen, allgemein formulierten Umsetzungswillen20. Vielmehr besteht ein Widerspruch zur konkret geäußerten, von der Annahme der Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers. Deshalb ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber § 439 Abs. 4 BGB in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Vorschrift nicht im Einklang mit der Richtlinie steht.

Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, kommt auch hier eine teleologische Auslegung in Betracht. In der Drucksache 12/7595 heißt es einleitend ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf unter anderem der Umsetzung der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie dient. Unterwirft man die gesamte Gesetzesbegründung dieser Zielsetzung, fällt hierunter automatisch auch die Regelung in § 5 a Abs. 2 Nr. 4 VVG a. F. Weil diese Regelung aber mit europäischem Recht nicht vereinbart ist, muss von einer planwidrigen Regelungslücke des generell auf Richtlinienkonformität bedachten Gesetzgebers ausgegangen werden. Das wiederum rechtfertigt eine einschränkende teleologische Reduktion der Bestimmung dahingehend, dass die Bestimmung auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.

Das Oberlandesgericht verkennt nicht, dass gegen die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kritik erhoben worden ist. So hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 20.06.201321 darauf hingewiesen, dass eine solchermaßen weitgehende Definition der planwidrigen Regelungslücke zu einer Missachtung der konkreten Regelungsabsicht des Gesetzgebers führe und unter Gesichtspunkten der verfassungsmäßig gebotenen Gewaltenteilung und der Gesetzesbindung des Richters bedenklich erscheine. Da man dem deutschen Gesetzgeber darüber hinaus praktisch immer einen Willen zu korrekter Richtlinienumsetzung unterstellen dürfe, führe ein derart großzügiger Rechtsfortbildungsmaßstab im Ergebnis dazu, dass sich europäische Richtlinien grundsätzlich gegen widerstreitendes nationales Zivilrecht durchsetzen. Dies sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz, aber auch mit Blick auf die nach allgemeiner Auffassung fehlende horizontale Direktwirkung von Richtlinienrecht abzulehnen. Es könne deshalb entgegen dem Bundesgerichtshof eine richtlinienkonforme wortlautübersteigende Rechtsfortbildung nach nationaler Methodenlehre nur dann für zulässig erachtet werden, wenn das nationale Gesetz selbst ohne Rücksicht auf das Europarecht planwidrig unvollkommen und deshalb einer wortlautübersteigenden Korrektur zugänglich erscheine.

Obwohl diese Ausführungen im Grundsatz Zustimmung verdienen, vermag sich das Oberlandesgericht ihnen jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich mit der Zielsetzung einer richtlinienkonformen Gesetzgebung handelt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu schließen und auf dieser Grundlage auch eine teleologische Reduktion vorzunehmen.

Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts scheidet aus. Die Annahme der Verwirkung verlangt neben einem Zeitmoment auch stets ein Umstandsmoment. Dieses Umstandsmoment setzt voraus, dass der Inhaber eines Rechts dem anderen Teil durch sein Verhalten zu erkennen gibt, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu wollen22. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Die Versicherungsgesellschaft beruft sich lediglich auf die fortlaufende Zahlung der Prämien. Dies lässt aus der Sicht eines objektiven Empfängers aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer auf ein etwaiges, ihm zustehendes Widerspruchsrecht verzichten bzw. am Versicherungsvertrag in jedem Fall festhalten wollte. Das gilt umso mehr, als die Versicherungsgesellschaft in der Vergangenheit stets die Auffassung vertreten hat, dass das Widerspruchsrecht präkludiert sei. Unter diesen Umständen konnte aufseiten der Versicherung durch das Verhalten des Versicherungsnehmers aber von vornherein kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden.

Darüber hinaus stellt die ordnungsgemäße Aufklärung über ein bestehendes Widerspruchsrecht eine echte Rechtspflicht dar23. Wenn aber der Versicherer von einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Existenz eines Widerspruchsrechts absieht, dann kann zugunsten des Versicherers von einer Verwirkung dieses Rechts nur in engen und vor allem eindeutigen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht ersichtlich.

Als Rechtsfolge des vom Versicherungsnehmer wirksam ausgeübten Widerspruchsrechts kann der Versicherungsnehmer gemäß § 818 Abs. 2 BGB Rückzahlung seiner Prämien verlangen. Darüber hinaus steht ihm gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von der Versicherung gezogenen Nutzungen zu. Zwar sind gemäß § 818 Abs. 1 BGB nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben24. Auch trägt die Beweislast für die Entstehung solcher Nutzungen grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger25. Anders verhält es sich nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung – wie im vorliegenden Fall – bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu vermuten sind26. Der Versicherungsnehmer ist bei der Berechnung der Nutzungen von einem effektiven Zinssatz von 6, 4056 % p. a. ausgegangen. Dem ist die Versicherungsgesellschaft erstinstanzlich nicht entgegengetreten, sodass die von der Versicherung erzielten Nutzungen in der vom Versicherungsnehmer errechneten Höhe unstreitig sind. Soweit die Versicherungsgesellschaft im Berufungsverfahren erstmals die Höhe des Zinssatzes bestreitet und darüber hinaus hinsichtlich der Verwaltungs- und Abschlusskosten den Entreicherungseinwand erhebt, ist dieser Vortrag verspätet. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Berücksichtigung gemäß § 531 Abs. 1 ZPO hat die Versicherungsgesellschaft nicht dargelegt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 – 8 U 192/13

  1. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12[]
  2. ABl. L 345, S. 1[]
  3. vgl. Höpfner, Die systemkonforme Auslegung, Tübingen 2008, Seite 272[]
  4. vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl., Rn. 769[]
  5. BVerfG, NJW 2012, 669[]
  6. vgl. Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter Europäischem Einfluss, 1999, S. 102[]
  7. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. – C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, S. I-4135 Rn. 8; EuGH, Urteil vom 16.12 1993, Rs. – C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, S. I-6911 Rn.20; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 10.04.1984, a. a. O., Rn. 26; EuGH, Urteil vom 10.04.1984, a.a.O., Rn. 26; stRspr[]
  8. s. EuGH, Urteil vom 16.07.2009, a. a. O., Rn. 61[]
  9. vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.11.2004, Rs. – C-105/03, Pupino, Slg. 2005, S. I-5285 Rn. 39, m. w. N.[]
  10. BVerfGE 88, 145 <166 f.>[]
  11. vgl. BVerfGE 118, 212 <243>[]
  12. vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>[]
  13. BVerfGK 13, 108 <112>[]
  14. BT-Drs. 12/7595[]
  15. vgl. BGH NJW 2013, 2674[]
  16. abgedruckt unter anderem in NJW 2009, 427[]
  17. vgl. BGHZ 149, 165, 174; BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, unter II 3 b aa (1), jeweils m. w. N.[]
  18. BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.[]
  19. vgl. Larenz, aaO, S. 377[]
  20. so aber Schmidt, ZGS 2006, 408, 410[]
  21. VersR 2013, 1025[]
  22. vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 242, Rn. 95[]
  23. vgl. BGH NJW 2007, 357 zu § 2 HWiG[]
  24. vgl. BGH BGHZ 115, 268[]
  25. vgl. Sprau in: Palandt, a. a. O., § 818, Rn. 11[]
  26. vgl. BGH NJW 1998, 2529[]