Freistellungsansprüche in der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadensversicherung und gewährt dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen des Dritten sowie Gewährung von Rechtsschutz gegenüber Ansprüchen des Dritten.

Dieser Befreiungsanspruch erstreckt sich aber nur auf begründete Schadensersatzansprüche. Ein entsprechender Rechtsschutzanspruch entsteht und wird erst fällig mit Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten1.

Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Dritte gegenüber dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer in der Regel nicht die Befreiung des Dritten verlangen. Der Haftpflichtversicherung steht es vielmehr frei die Haftpflichtansprüche zu erfüllen oder aber abzuwehren. Wenn sie diese abwehrt, weil sie sie für unberechtigt hält, dann hat sie die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.

Mithin hat der Versicherungsnehmer nur dann einen Anspruch auf Befreiung von Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung, wenn die Inanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

Landgericht Stade, Urteil vom 14. Januar 2014 – 3 C 17/13

  1. vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29.01.2007 – 4 O 660/06, m. w. N.[]