Gefahrerhöhung und Leistungsausschluss

Eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände

Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss2.

Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist3.

Aufgrund dieser Kenntnis kann nicht in jedem Fall von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen werden. Einer solchen Auffassung läge ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde.

Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.

Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen4. So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.

Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft5. So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache6. Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1.01.2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft7.

An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm8.

Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Allesoder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.

Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen9. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13

  1. BGH, Urteile vom 16.06.2010 – IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23.06.2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27.01.1999 – IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;[]
  2. BGH, Urteile vom 16.06.2010 und 27.01.1999 je aaO[]
  3. BGH, Urteile vom 26.05.1982 IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25.09.1968 – IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8[]
  4. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9[]
  5. vgl. etwa BGH, Urteile vom 20.12 1974 – IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter – II 3; vom 18.12 1968 – IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465[]
  6. BGH, Urteil vom 18.12 1968 aaO[]
  7. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6[]
  8. vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3[]
  9. BGH, Urteile vom 18.12 1968 – IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27.01.1999 – IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b[]