Kein Wildunfall mit einem Eichhörnchen

Die Teilkaskoversicherung tritt auch für Schäden ein, die durch eine Kollision des Autos mit einem Tier verursacht wurde. Dies gilt allerdings nur bei bestimmten Tieren. Oder anders gesagt: Nicht jedes Zusammentreffen mit einem Tier ist auch ein Wildunfall.

So hat etwa das Landgericht Coburg die Klage der Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls abgewiesen, da das Eichhörnchen, das den Unfall ausgelöst hatte, nicht von der Wildunfall-Definition der Teilkaskoversicherung erfasst wurde.

Die Autohalterin behauptete im Prozess, im Wald wäre urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw gekommen. Dadurch sei das Kraftfahrzeug ins Schleudern geraten und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Autohalterin verlangte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000,00 € aus ihrer Teilkaskoversicherung. Die beklagte Versicherungsgesellschaft vertrat dagegen die Ansicht, es liege kein versicherter Wildunfall vor, das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin sei schließlich nicht mit Jagdwild kollidiert.

Das Landgericht Coburg folgte den Argumenten der Versicherungsgesellschaft. Es ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde.

Landgericht Coburg, Urteil vom 29. Juni 2010 – 23 O 256/09