Mangelhafte Kraftfahrzeugeinbauten

Mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.

Mit dieser Begründung verneinte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 23 i. V. m. § 26 VVG. Es erschient dem Oberlandesgericht sehr zweifelhaft, ob die nachträglichen Einbauten eines Musikverstärkers, eines Navigationsgerätes, eines Subwoofers und eines Steuergerätes für geänderte Rücklichter eine nachhaltige Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung darstellen. Dass die genannten Gegenstände zu einer Erhöhung des Risikos, gegen dessen Eintritt der Versicherer Versicherungsschutz versprochen hat, führen, ist eher fernliegend, zumal der Einbau solchen Zubehörs nicht unüblich ist und die Versicherer vor Vertragsschluss auch regelmäßig nicht anfragen, ob solche Einbauten vorhanden sind1.

Anderes kann lediglich angenommen werden, wenn derartige Einbauten mangelhaft durchgeführt werden, und sich hieraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Eine Leistungsfreiheit nach § 26 VVG ergibt sich jedoch selbst dann nicht, wenn hier tatsächlich mangelhafte Leistungen vorliegen und diese für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen sein können. Denn die Versicherung hätte auch dann nicht nachgewiesen, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet haben. § 26 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 VVG erschöpfen sich allerdings nicht in der objektiven nachhaltigen Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung. Eine gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage voraus. Der Handlungswille des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muss sich notwendig auch auf den nicht verkehrs- oder gebrauchssicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu weiteren Fahrten benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich2. Dagegen muss der im Verhältnis zum Versicherer gefahrerhöhende Charakter zur Annahme einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt worden sein3.

Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen4. Dies bedeutet, dass die Versicherung auch darzulegen und nachzuweisen hat, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant bei Durchführung der Arbeiten oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Versicherungsfall wusste, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdenden, mangelhaften Zustand geführt hatten. Dies ist ihr nicht gelungen, zumal auch fern liegt, dass derartige, subjektiv der Aufwertung eines Fahrzeugs dienende Arbeiten in dem Bewusstsein einer unsorgfältigen und die Verkehrssicherheit herabsetzenden Ausführung abgeschlossen werden. Hinreichenden Vortrag dazu, dass sich die Klägerin oder ihr Repräsentant der Kenntnis der Mangelhaftigkeit arglistig entzogen haben3, hat die Versicherung nicht gehalten.

Auf das weitere Argument, eine Leistungsfreiheit scheitere am Fehlen eines groben Verschuldens, kommt es daher nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht mehr an.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2013 – 12 U 43/13

  1. vgl. dazu: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 23 Rdn.10[]
  2. BGHZ 50, 385; Bruck/Möller/Matuschke-Beckmann,, VVG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 25[]
  3. BGH VersR 1982, 793[][]
  4. OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124; HK-VVG/Karzewski, 2. Aufl., § 23 Rdn. 37 m.w.N.[]