Policenbedingungen „Wealthmaster“

Eine Partei die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn in der Vertragsurkunde – hier „regelmäßige Auszahlungen“ in einem Versicherungsschein – verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast1.

Wenn der Versicherer den Policenbedingungen „Wealthmaster“ eine Einschränkung des Leistungsversprechens entnehmen will, verstößt diese Fassung der AVB ebenso gegen das Transparenzgebot wie die Fassung in den Policenbedingungen „Wealthmaster Noble“2.

Die in den Policenbedingungen „Wealthmaster“ enthaltene Klausel: „Der Vertrag umfasst diese Policenbedingungen, den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen. “ führt nicht dazu, dass die Verbraucherinformation Vertragsbestandteil geworden ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. April 2013 – 7 U 52/12

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 13.11.2000 – II ZR 115/99[]
  2. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11[]