Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Immer mehr Menschen versuchen von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen. Gerade die zum Jahreswechsel stark angestiegenen Beiträge in vielen privaten Krankenkassen bewegen die Privatversicherten, den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu erwägen. Im Normalfall ist solch ein Wechsel nicht vorgesehen, so will man verhindern, dass junge Versicherte den für sie niedrigen Beitrag in der privaten Krankenversicherung ausnutzen und dann im Alter wegen der steigenden Beiträge in die gesetzliche Versicherung zurückkehren.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist mit der Gesundheitsreform von 2007 erschwert worden. In Ausnahmefällen ist es aber noch möglich zu wechseln. So ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V möglich, wenn die Person bereits zu 90 Prozent in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war.

  • Ist der wechselwillige, bisher privat Krankenversicherte unter 55 Jahe alt, bestehen auch Möglichkeiten, die private Krankenversicherung zu verlassen. Ein Arbeitnehmer kann dann in die gesetzliche Krankenkasse zurück, wenn sein Einkommen unter die Verdienstgrenze fällt, die für eine private Versicherung maßgebend ist. Die Versicherungspflichtgrenze gemäß § 6 Abs. 3 a SGB V liegt für das Jahr 2012 bei 50.850,00 Euro Jahreseinkommen. Niedriger ist die Grenze, wenn der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2003 in einer privaten Versicherung war, weil er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. In dem Fall liegt sie bei 45.900,00 Euro. Sinkt der Verdienst z.B. durch Altersteilzeit oder neuer Arbeitstelle unter diese Grenze, kann der Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenkasse zurück.
    • Wird der bisher privat Versicherte arbeitslos, kann er ebenfalls in eine gesetzliche Krankenversicherung zurück.
    • Für einen Selbständiger, der als Arbeitnehmer beschäftigt wird, besteht auch die Möglichkeit des Wechsels. Oder wenn die Selbständigkeit aufgegeben wird und derjenige dadurch arbeitslos ist, kann ein Wechsel in die Familienversicherung möglich sein.
  • Ist bereits das 55. Lebensjahr vollendet, und wird dann wieder versicherungspflichtig, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur noch in Ausnahmefällen möglich. So muss das monatliche Einkommen geringer sein als 365 Euro oder es darf kein Verdienst vorhanden sein.
    Gemäß § 6 Abs. 3 a SGB V bleiben Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
  • Ganz schlechte Karten für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung hat derjenige, der sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen: Will jemand in der privaten Krankenkasse bleiben, obwohl er mit seinem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen ist, beantragt man eine Befreiung. Wichtig zu wissen ist, dass diese Befreiung nicht wieder rückgängig zu machen ist! Ein Widerruf ist nicht möglich. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts1 endet aber die ursprüngliche Befreiung mit dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezogen hat.
  1. BSG, Urteil vom 25.05.2011 – B 12 KR 9/09 R[]