In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind.
Diese Schäden sind nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB „durch Entwendung“ entstanden. Diese Klausel ist – wie der Bundesgerichtshof bereits1 entschieden hat – nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass in der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig sind, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut des § 12 AKB aus und erkennt bei aufmerksamer Lektüre, dass § 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schäden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Umschreibung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung „in der Vollversicherung darüber hinaus“ in § 12 (1) II AKB noch besonders hervorgehoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er in der Teilversicherung Schäden am Fahrzeug, die auf mutwilligen oder böswilligen Handlungen beruhen, nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, „durch die Entwendung“ entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung „Beschädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Diebstahl …“ das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Schaden überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung2.
Da in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Entwendungshandlung erfolgreich war, konnte der Bundesgerichtshof offenlassen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat3. Diese hier entscheidungserhebliche Frage verneint der Bundesgerichthof nunmehr4.
Zwar versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Tatbestandsmerkmal „durch die Entwendung“ in § 12 (1) I b AKB so, dass damit jede Entwendungshandlung, also nicht nur eine erfolgreiche Entwendung, sondern auch ein Entwendungsversuch gemeint ist. Jedoch wird er Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht worden sind, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechnen. Denn in einem solchen Fall fehlt es für ihn erkennbar an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden. Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder „durch die“ Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters5. Der Täter beschädigt das Fahrzeug nicht, um es oder ein mitversichertes Teil zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgelöst wurde, kann für die Kraftfahrzeug-Teilversicherung, die grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewährt, keinen Unterschied machen.
Durch die Beschädigung eines Fahrzeugs nach einem erfolglosen Entwendungsversuch verwirklicht sich auch kein der Entwendungshandlung innewohnendes typisches Risiko. Dieses hat der Bundesgerichtshof zwar bejaht, wenn ein entwendetes Fahrzeug während der Benutzung durch den Täter in einen Unfall verwickelt und infolgedessen beschädigt worden ist6. Ein solches Risiko erfüllt sich auch, wenn Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter entstehen3. Solche Beschädigungen des Fahrzeugs werden durch die Entwendung erst ermöglicht; diese begründet für den Versicherungsnehmer auch die Gefahr, das entwendete Fahrzeug mit Unfallspuren oder sonstigen nutzungsbedingten Schäden zurückzuerhalten. Dagegen ist kein vergleichbarer Zusammenhang zwischen erfolgloser Entwendungshandlung und Schäden gegeben, die der Täter nach seinem Scheitern aus Mutwilligkeit oder Böswilligkeit verursacht. Insbesondere haftet einem Diebstahlsversuch nicht regelmäßig das Risiko an, dass der Täter aus Enttäuschung dem Fahrzeug weitere Schäden zufügt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2010 – IV ZR 248/08
- in BGH, Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05, VersR 2006, 968[↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.2006, aaO, m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.2006, aaO[↩][↩]
- so auch OLG Frankfurt VersR 2002, 1232; LG Mainz r+s 2009, 10 f.; LG Kiel VersR 1999, 1361; LG Karlsruhe VersR 1984, 979; AG Düsseldorf Schaden-Praxis 2008, 406; AG Mainz r+s 2009, 10; Schaden-Praxis 1998, 294, 295; AG Essen VersR 1997, 352, 353; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, AKB 3. Aufl. § 12 AKB Rn. 49, anders noch 2. Aufl. Rn. 49; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A Rn. 80; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rn. 43; a.A. LG Essen VersR 1995, 955 f.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. A.2.2 AKB 2008 Rn. 8; 27. Aufl. § 12 AKB Rn. 15; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2006, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.1974 – IV ZR 117/73, VersR 1975, 225, 226[↩]




