Verjährung in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2009 – IV ZR 224/07