Pflichten der Versicherungsmakler bei Lebensversicherungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen den Versicherungs- und Finanzierungsmakler besondere Sorgfaltspflichten. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird. Der Versicherungsmakler hat bei der Vermittlung von Finanzierungen dementsprechend die Interessen des Vertragspartners zu wahren und insbesondere auch über Risiken aufzuklären. Er hat ferner dem Vertragspartner von vorhandenen Finanzierungsalternativen diejenige zu empfehlen, die den Interessen des jeweiligen Anlegers am Ehesten entspricht.

Hauptpflicht des Versicherungs- und Finanzierungsmaklers ist es nicht nur, dem Vertragspartner eine Finanzierung zu vermitteln die geeignet ist. Er hat vielmehr besondere Fürsorge- und Treuepflichten im Rahmen derer er gehalten ist, dem Vertragspartner die Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die dem Vertragspartner die bestmögliche Finanzierung und Rendite bietet.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 O 27/09