Ewald und die Außenmarkise

Bei einem Sturm mit Windstärke 8 muss eigentlich jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese dann nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Manche Personen benötigen zu dieser Erkenntnis freilich eine kostenpflichtige Erklärung per gerichtlichem Urteil.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall unterhielt ein 89 Jahre alter Mann bei einer Versicherungsgesellschaft eine Wohngebäudeversicherung. Als Anfang Mai 2007 der Sturm “Ewald” mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch ud der Gelenkarm einer Markise des Versicherungsnehmers stark beschädigt. Er ließ die Schäden für 1.785 € reparieren. Diese Reparaturkosten wollte er von seiner Versicherung erstattet erhalten. Sein von ihm eingeschalteter Versicherungsmakler zeigte zu diesem Zwecke Mitte Oktober 2007 den Schaden an.

Die Wohngebäudeversicherung zahlte jedoch nicht: Zum Einen sei die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt, dadurch habe man auch die Markise nicht mehr begutachten können. Zum Anderen habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, als er trotz Sturms die Markise ausgefahren ließ.
So sei es nicht, entgegnete der Kunde. Er habe frühzeitig den Schaden seinem Makler
gemeldet. Die Versicherung hätte sich nur die Lichtbilder vom Schaden ansehen müssen. Ein direkter Augenschein sei nicht erforderlich gewesen. Er sei nicht fahrlässig gewesen, sondern habe auf die Wetterfestigkeit der modernen Markise vertraut.

Bei der zuständigen Richterin beim Amtsgericht München, vor der der Rechtsstreit schließlich landete, fand der Rentner kein Recht: Es müsse, so die Amtsrichterin, jedermann klar sein, gerade auch einem Mann mit langjähriger Lebenserfahrung, dass es bei Windstärke 8 zu Windstössen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Bei einem solchen Sturm sei die Markise einzufahren. Da dies der Kläger grob fahrlässig unterlassen habe, bestehe kein Versicherungsschutz mehr.

Außerdem sei die Anzeige des Schadens nicht unverzüglich erfolgt. Dass dies auf Grund eines Fehlers des Maklers geschah, könne den Kläger nicht entlasten. Der Makler stehe in seinem Lager und er müsse sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen. Auf Grund der späten Anzeige sei es der Versicherung nicht möglich gewesen, eine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens vor Ort durchzuführen. Etwaige Lichtbilder seien dafür kein Ersatz.

Amtsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 – 112 C 31663/08 (rechtskräftig)