Regulierung trotz Regulierungsverbot

Das Opfer eines Verkehrsunfalls hat einen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen Fahrer und Halter des unfallverursachenden Autos, sondern auch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, § 3 PflichtVersG. Demgemäß kann der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflicht auch nicht verbieten, dass diese auf die unmittelbar ihr gegenüber bestehende Schadensersatzpflicht zahlt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen (und ausdrücklichen Widerspruch) ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen.

Einen solchen Fall hatten jetzt die Gerichte in Coburg zu entscheiden. Dort war die Klägerin ihrem Versicherer vor, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die Gerichte verneinten jedoch einen Fehler der Versicherung, weil diese einen weiten Ermessensspielraum hat und eine Haftung der Klägerin nicht abwegig war.

Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulierungsverbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die Beklagte dem Taxiunternehmer dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein.

Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung. Jedoch ohne Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Versicherung Recht. Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009 – 15 C 1469/08 (rechtskräftig);
Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 25. Mai 2009 – 32 S 15/09