Deckung von Forderungsausfällen in der Privathaftpflichtversicherung

Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Diese Begrenzung gilt auch, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden1.

Gemäß VI. Ziff. 11.1 S. 2 BBR richtet sich Inhalt und Umfang der Forderungsausfallversicherung nach dem Deckungsumfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Vertrages.

Die in diesem Satz enthaltene Verweisung auf die vereinbarten Bedingungen bezüglich der PrivatHaftpflichtversicherung überfordert den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht und verstößt deshalb auch nicht, wie der Kläger meint, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Nach gefestigter Rechtsprechung2 und allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne juristische Kenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs Satz 2 der Ziff. 11.1. nur so verstehen, dass er die voranstehenden Bedingungen bezüglich der PrivatHaftpflichtversicherung durchlesen muss, wenn er Auskunft über die Reichweite der vereinbarten Forderungsausfallversicherung erlangen möchte. Insbesondere erkennt der Versicherungsnehmer, dass der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung in vielerlei Hinsicht eingeschränkt ist. Satz 2 der Klausel versteht er so, dass diese Einschränkungen auch für die Forderungsausfallversicherung gelten. Dabei weiß er auch, dass er beim Lesen der entsprechenden Haftpflichtklauseln an die Stelle des Wortes Versicherungsnehmer das Wort Schädiger setzen muss, wenn er sich über die getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Forderungsausfallversicherung Klarheit verschaffen möchte. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass in den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung nur der Versicherungsnehmer genannt ist und diese schon deshalb nicht für ein Verhalten eines fremden Dritten oder für Schäden, die von einem Dritten verursacht wurden, gelten könnten.

Der Versicherungsschutz ist nach Satz 2 aber nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung insoweit durch Satz 3 erweitert. Danach besteht Versicherungsschutz über den in Satz 2 normierten Versicherungsschutz hinaus auch „… für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrundeliegt, …“. Gerade weil nach den Bedingungen der Privat-Haftpflichtversicherung eine Haftung für Schäden vorsätzlich begangener Taten gem. Ziff. 7.1 AHB, § 103 VVG ausgeschlossen ist, wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung dahingehend erweitert, dass der Versicherungsnehmer auch dann Ersatz erhalten soll, wenn er Geschädigter aus einer vorsätzlich begangenen Tat wurde. Aus diesem Grund ist die Wendung „darüber hinaus“ keinesfalls überflüssig3. Auch dies erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer.

In vergleichbarer Weise wurde der Versicherungsschutz auch über den bei der Haftpflichtversicherung bestehenden Schutz hinaus erweitert „für Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder hüter entstanden sind“. Ohne diese Erweiterung wäre der Versicherungsnehmer als Opfer eines Angriffs eines fremden Hundes im Falle des Forderungsausfalls nämlich nicht geschützt, soweit er als Halter z.B. eines Hundes mit der Privathaftpflicht ausgeschlossen wäre4.

Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat Satz 3 der Zusatzbedingungen (VI. 11.1. BBR) nicht5. Er bringt insbesondere nicht zum Ausdruck, dass es bei Vorsatz des Schädigers nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen ankommen solle, vielmehr eine davon unabhängige Deckung bestehe. Die Erweiterung in Satz 3 erstreckt sich dem Wortlaut nach allein auf den Verschuldensmaßstab und die Tierhalterhaftung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die verwendete Formulierung für Vorsatztaten der im Satz zuvor in Bezug genommene Deckungsumfang mit seinen zahlreichen Risikobegrenzungen und Risikoausschlüssen unanwendbar sein soll, werden dem Versicherungsnehmer nicht gegeben. Ein solches Verständnis liegt auch nicht nahe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer meint nicht, aus – wie gezeigt verfehlten – dogmatischen Gründen ergäbe sich in diesem Punkt eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung des übernommenen Risikos.

Deshalb sind auch die in der Haftpflichtversicherung vorgesehenen Risikoausschlüsse zu beachten.Der vom Versicherungsnehmer durch den Betrug des Dritten erlittene Schaden ist wegen des Ausschlusses von Schäden durch Anlagegeschäfte nicht vom Versicherungsschutz umfasst (III. Ziff. 15.2.6 BBR).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 U 50/12
[nicht rechtskräftig – Rechtsmittel beim BGH – IV ZR 266/12]

  1. anders OLG Celle, Urteil vom 12.08.2012 – 8 U 240/09[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993, VersR 1993, 957; und Urteil vom 17.05.2000, VersR 2000, 1090 und ständig[]
  3. anders OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010 – 8 U 240/09[]
  4. vgl. III. Ziff. 11.a) BBR[]
  5. anders OLG Celle, a.a.O.[]