Die beim Verkehrsunfall verletzte Aufklärungsobliegenheit

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (gem. E.1.3 AKB 2008) kann auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes § 142 StGB nicht erfüllt sind.

Nach E.1.3 Satz 2 AKB 2008 umfasst die Aufklärungsobliegenheit nicht nur, die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Versicherungsnehmer darf vielmehr auch den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer sich zugleich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat.

Nach heute gefestigter Rechtsprechung und inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden1.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer zugleich den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat.

Die Bestimmung des E.1.3 AKB 2008 knüpft bereits nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ist der Versicherungsnehmer demnach über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden. Es bedarf zur Annahme der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit demnach keines Rückgriffs mehr auf § 142 StGB2.

Die bei Anwendung der früheren Regelung in § 7 I (2) Satz 3 AKB 1988 von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung, dass das bloße Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, beruhte nicht zuletzt darauf, dass es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Annahme einer Obliegenheit darauf gründete, dass es sich hierbei um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflicht handelte3. Nunmehr enthalten die AKB 2008 indes eine Bestimmung, die losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 StGB eine Obliegenheit formuliert, die gerade den Fall des Verlassens des Unfallortes erfasst und daher auch in Fällen einschlägig ist, in denen es an einem Fremdschaden fehlt, in dem aber dennoch der Kaskoversicherer ein Interesse an der Aufklärung haben kann. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören diejenigen, die der Versicherer bei der Beurteilung seiner Einstandspflicht benötigt. Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können4.

Der Annahme einer solchen Aufklärungsobliegenheit steht nicht entgegen, dass deren Erfüllung dem Versicherungsnehmer nachteilig sein kann. Nie darf der Versicherungsnehmer die Ermittlungen gegen sich behindern. Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle, da E.1.3 AKB 2008 ein eigeninitiatives Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst verlangt; es genügt die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen5.

Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, auch hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit weiterhin an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen6 auf die Eigenständigkeit der beiden Tatbestände abgestellt7.

Gerade Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder die Motive des Versicherers sind für die Auslegung nicht von Belang, selbst wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte. Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ermöglichenden „gesetzesähnlichen” Auslegung solcher Klauseln, noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn. Die dem Versicherungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der Ausschlussklausel kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob sie für eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers oder zugunsten des Versicherers von Bedeutung sein könnte8.

Den nach diesem Verständnis an den Versicherungsnehmer zu richtenden Anforderungen hat dieser im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall offenkundig nicht genügt:

Der Versicherungsnehmer hat – die von den Parteien vorgetragenen Uhrzeiten zugrunde gelegt – noch nicht einmal 15 Minuten an der Unfallstelle zugewartet, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Er hat den Unfallort vielmehr ohne Information der Polizei oder der Versicherungsgesellschaft verlassen, war in der Folge für die zuständigen Polizeibeamten nicht auffindbar und hat sich erst mehr als eine Woche nach dem Unfall über seinen Prozessbevollmächtigten bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet, um dort in Erfahrung zu bringen, wie lange die Sicherstellung noch andauern werde, ohne aber Angaben zur Sache zu machen9.

Die erste dokumentierte Mitteilung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfolgte mit der Schadenmeldung, die unter dem Datum vom 18.08.2013 erklärt wurde und bei der Versicherungsgesellschaft am 22.08.2013 eingegangen ist10. Das war offensichtlich zu spät. Zwar hat der Versicherungsnehmer – ohne dass dies zuvor näher präzisiert worden wäre – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht angegeben, die Versicherungsgesellschaft zumindest telefonisch nach seiner Arbeit, aber noch im weiteren Verlauf des Unfalltages benachrichtigt zu haben. Dies erfolgte allerdings – so die Angaben des Versicherungsnehmer zutreffen sollten – zu einem Zeitpunkt, zu dem für die Versicherungsgesellschaft relevante Feststellungen nicht mehr möglich gewesen sind.

Der Versicherungsnehmer hat daher keinerlei Feststellungen ermöglicht und ist mithin seiner – versicherungsvertraglich begründeten – Wartepflicht nicht nachgekommen.

Zugunsten des Versicherungsnehmers lässt sich insofern nichts aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.11.201211 ableiten. Diese bezieht sich auf die Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB, die bestehen, nachdem sich der Unfallbeteiligte – was hier nicht der Fall ist – berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. In diesen Fällen ist nicht in gleicher Weise automatisch von einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit auszugehen wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB. Vom Bundesgerichtshof wird dabei darauf abgestellt, dass das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB nicht in jedem Falle beeinträchtigt wird, weil die Regelung ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind. Dann aber seien – so der Bundesgerichtshof weiter – die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten. Folglich komme es allein auf diesen Zeitpunkt an, weil der Versicherungsnehmer, der sich – was beim Versicherungsnehmer nicht der Fall ist – zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, allein dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund konnte der Bundesgerichtshof für einen Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch abwehren kann, feststellen, dass dieser deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB eine Aufklärungsobliegenheit nicht verletzt. So liegt der Fall hier indes nicht.

Letztlich kann die Frage, ob auch die Regelung in E.1.3 AKB 2008 in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Verstoß gegen § 142 StGB erfordert, dahinstehen, da ein solcher hier ebenfalls angenommen werden kann. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Der Versicherungsnehmer war hier Beteiligter eines Unfalls. Dabei ist als „Unfall im Straßenverkehr“ ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Eine völlige Belanglosigkeit ist nur anzunehmen, wenn für Schäden dieser Art – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden12. Die hier zu ziehende Grenze wird oftmals mit 50 Euro angegeben13. Angesichts der Beschädigungen am Fahrzeug des Versicherungsnehmers ist hier bei vernünftiger Betrachtung und auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorschäden nicht anzunehmen, dass der Schaden an der die Fahrbahn begrenzenden Mauer, die über eine Länge von 13 Metern Kratz- und Schleifspuren aufwies, unterhalb eines Betrages von 50 Euro anzusiedeln wäre, nachdem gewöhnlich Facharbeiterstunden mit 40 bis 45 Euro netto abgerechnet werden und mithin allein ein durchschnittlicher Bruttolohn für eine Stunde den Betrag von 50 Euro übersteigt. Überdies übersteigt schon der Aufwand zur fachkundigen Aufnahme des Schadens und zur Bewertung der Standfestigkeit der Mauer diese Grenze.

Des Weiteren hat der Versicherungsnehmer hier auch nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen; er ist schlichtweg nach einer kurzen Weile aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und hat die Unfallstelle verlassen.

Dem Versicherungsnehmer ist letztlich ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.

Der Vorsatz muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i. S. des § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Es reicht nicht aus, dass der Fahrer die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen. Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-)Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden14.

Angesichts der Heftigkeit des Aufpralls, die zum Auslösen von Airbags geführt hat, und der Beschädigungen am Fahrzeug des Versicherungsnehmers, mit dem dieser offensichtlich nicht mehr weiterfahren konnte15, liegt es auf der Hand, dass der Versicherungsnehmer es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass die Mauer dort, wo das Fahrzeug gegen sie gestoßen war, nicht nur unerheblich geschädigt war, und zugleich billigend in Kauf nahm, den Unfallort trotz einer solchen Schädigung zu verlassen16.

Der Versicherungsnehmer hat hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich i.S. von E.06.1 AKB 2008 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG gehandelt.

Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde. Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt, dass der Versicherungsnehmer kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt17.

Die den Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3 AKB 2008 entspricht dem Schutzzweck des § 142 StGB. Der Versicherungsnehmer hatte mithin Kenntnis dieser Verhaltensnorm. Durch sein Entfernen vom Unfallort nach wahrgenommener Kollision hat er bewusst hiergegen verstoßen. Überdies räumt der Versicherungsnehmer, indem er seine Ansicht ausführen lässt, er habe an der Unfallstelle nicht warten müssen, weil er keinen bezifferbaren Sachschaden verursacht habe, ein, die Wartepflicht als solche gekannt und sich dennoch entfernt zu haben. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es auch nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, keinen Schaden verursacht zu haben, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt es auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Einen Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer nicht angetreten. Er kann einen solchen auch nicht führen. Denn bereits das unerlaubte Entfernen als angeblicher Fahrer von der Unfallstelle hat in diesem Sinne zu konkreten Feststellungsnachteilen bei der Versicherungsgesellschaft geführt, welche sich durch die späteren Angaben des Versicherungsnehmers nicht mehr haben kompensieren lassen. So waren insbesondere keine Feststellungen mehr zu einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers möglich, die gegebenenfalls aufgrund des entsprechenden Verbots in D.02.1 AKB 2008 nach der Regelung in D.03.1 Satz 1 und 2 AKB 2008 zum Wegfall des Versicherungsschutzes oder zu einer Leistungskürzung hätten führen können. Hätte der Versicherungsnehmer stattdessen als angeblicher Fahrer des Pkw die Unfallstelle nicht verlassen und dort gewartet, bis kurz darauf die Polizeibeamten am Unfallort eintrafen, stünde nicht nur die Person des Fahrers eindeutig fest, sondern es wäre auch dessen mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung objektiv überprüfbar gewesen18. Dazuhin stellt der Versicherungsnehmer gar nicht in Frage, dass infolge seines schnellen Entfernens vom Unfallort Feststellungen der Polizei hierzu nicht möglich gewesen sind.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 7 U 121/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 – IV ZR 11/07, NJW-RR 2009, 813 Rn. 13[]
  2. vgl. zur früheren Bedingungslage: BGH, Urteil vom 01.12 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.[]
  4. vgl. Knappmann, r+s Beilage 2011, 54, 56[]
  5. vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 E.1 Rn.20 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2010 – 13 S 75/10, NJW-RR 2011, 187; LG Dresden, Urteil vom 31.05.2013 – 8 O 2445/12[]
  6. so ausdrücklich aber Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 124; HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. AKB 2008 E Rn. 14 – 16; Kornas, NJW-Spezial 2013, 9 – letztere ohne sich näher mit dem geänderten Wortlaut der AKB 2008 auseinanderzusetzen; entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.11.2012 ((BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, NJW 2013, 936[]
  7. vgl. die Anmerkung von Omlor/Spies, NJW 2013, 938 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341 unter 2 b[]
  9. vgl. dazu die polizeiliche Unfallanzeige in der Akte der Staatsanwaltschaft Heilbronn – 100 UJs 11971/13[]
  10. vgl. Anlage BLD 2 = GA I 100 f.[]
  11. BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, NJW 2013, 936[]
  12. vgl. nur Kudlich in BeckOK-StGB, Stand: Juli 2013 § 142 Rn. 4[]
  13. vgl. dazu Kudlich in BeckOK-StGB, Stand: Juli 2013 § 142 Rn.04.2; Geppert in LK-StGB, 12. Aufl. § 142 Rn. 34; HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. AKB 2008 E Rn. 16; vgl. auch die Nachweise bei Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 128: 20 – 150 Euro[]
  14. vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 – 1 RVs 80/11, BeckRS 2011, 16833[]
  15. u.a. ist auch der Stabilisator an der Vorderachse abgerissen und ein Reifen aufgeschlitzt, vgl. GA I 38 + 40[]
  16. vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Versicherungsnehmer nicht eine Strecke von 100 bis 150 Metern zurückging, weil es geregnet hatte: OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2003 – 20 U 193/02, NJW-RR 2003, 979; so auch Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 132[]
  17. vgl. dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 113[]
  18. vgl. insofern OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 – 4 U 85/11[]