Elementarschadensversicherung und die durch Hagel verstopfte Regenrinne

Kommt es infolge starken Hagels zu einer Verstopfung der Regenrinne, was seinerseits schadensursächlich für einem Wassereintritt ist, liegt kein Schaden vor,d er auf der unmittelbaren Einwirkung oder als unvermeidliche Folge des Schadensereignisses eintritt; es handelt sich um kein versichertes Ereignis einer Feuer- und Elementarschadensversicherung (§ 4 Abs. 1 (b) FEVB 2001).

Nach § 4 Abs. 1 (b) der FEVB 2001 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die hier unstreitig bestehende Versicherung auf Schäden an den versicherten Sachen (Gebäude und Zubehör), die

  1. auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder
  2. die unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses sind.

Beide Varianten liegen hier nicht vor: Voraussetzung für § 4 Abs. 1 (a) der FEVB 2001 ist, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden darstellt, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat.

Vorliegend hat der Hagel jedoch nicht unmittelbar zu einem Schaden geführt, sondern lediglich die Abflussrinne verstopft. Bei dieser Verstopfung handelt es sich (noch) nicht um einen Schaden am Gebäude, eine Einstandspflicht ist daher grundsätzlich nicht gegeben1. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Unmittelbarkeit einer Einwirkung nur dann zu bejahen ist, wenn zwischen Kausalereignis (Hagel) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens bilden muss (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Verstopfung des Abflussrohres selbst kann jedoch nicht als unmittelbarer Hagelschaden angesehen werden, da es an dem Sachschaden fehlt. Gleiches gilt auch dann, wenn Hagel zunächst die Abflussrinne verstopft, deshalb das Wasser nicht in hinreichender Menge abfließen kann und es dazu zu weiteren Schäden kommt2.

Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass ein Schaden, der auf einer unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruht, ausgeschlossen werden kann.

Soweit § 4 Abs. 1 (b) FEVB 2001 von einer unvermeidlichen Folge eines solchen Schadensereignisses spricht, ist festzuhalten, dass auch diese Klausel den vorliegenden Fall nicht erfasst.

§ 4 Abs. 1 (b) setzt an bei § 4 Abs. 1 (a) FEVB. Es wird ein „solches Schadensereignis“ im Sinne des § § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 erwähnt, womit ein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001Voraussetzung ist, um weitere unvermeidliche Folgen in den Versicherungsschutz einzuführen.

Ist jedoch – wie oben dargestellt – bereits kein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 anzunehmen, da es an einer unmittelbaren Einwirkung des Schadens, an einer unmittelbaren Kausalität zwischen Hagel und Schaden fehlt, so ist in der Folge auch der weitere entstehende Schaden, der zu weiteren Schäden am oder im Gebäude führt, nicht versichert.

Es bleibt also festzuhalten, dass zum einen es sich bei dem rückstauenden Wasser aufgrund der Verstopfung durch Hagel nicht um ein versichertes Ereignis handelt, da eine unmittelbare Kausalität zwischen Hagel und Schaden auszuschließen ist und daher zum anderen auch der letztlich entstandene Schaden keine unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses darstellt.

§ 4 Abs. 1 (a) und (b) FEVB 2001 meint aus Sicht des Gerichts die Fälle, in denen z.B. der Hagel ein Fenster beschädigt (unmittelbare Einwirkung des Schadensereignisses) und dann im Rahmen der Beschädigungen im Fensterbereich weitere Schäden im Inneren des Hauses entstehen (unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses).

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 3 C 194/12

  1. vgl. hierzu auch LG Dortmund, NJOZ 2011, 1888 ff.; sowie OLG Karlsruhe, NJW RR 2006, 820 ff.[]
  2. vgl. im einzelnen auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 4 VGB 2008 Rdn. 5, unter Hinweis auf AG Brühl, R & S 2007, 290[]