Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt vor, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags die Dauer der Zinsbindung überschreitet und die Restschuld unter der Bedingung fällig wird, dass eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt.
Zahlt der Darlehensnehmer während der Laufzeit an den Darlehensgeber nur Zinsen und erbringt er gleichzeitig regelmäßige Leistungen an einen Investmentfonds, aus dessen Vermögen die endfällige Darlehensvaluta getilgt werden soll, handelt es sich um ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist.
Ein Darlehensvertrag kann mit einem Lebensversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn die Darlehensvaluta in die Lebensversicherung eingezahlt wird und beide Verträge Teil eines dem Darlehensgeber bekannten kombinierten Anspargeschäfts sind.
Bei derartigen kombinierten Anspargeschäften kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Versicherer und Anleger entstehen, wenn ein Versicherungsmakler tätig wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherer dem Anleger gegenüber sonst nicht in Erscheinung tritt, sich bei der Vermarktung seiner Versicherungen verschiedener Vermittlungsorganisationen bedient und der Versicherungsvertrag erklärungsbedürftig ist. Eine etwaige Fehlinformation muss sich der Versicherer dann über § 278 BGB zurechnen lassen.
Dient ein Lebensversicherungsvertrag im Wesentlichen der Kapitalanlage, bemisst sich der Aufklärungsmaßstab an den Pflichten der Kapitalanlageberatung.
Die Werbung mit Vergangenheitsrenditen kann irreführend sein und eine Haftung des Versicherers begründen, wenn der Versicherer weiß, dass die in einem Verkaufsprospekt für das Anlagekonzept angegebenen Zahlen nicht den Erträgen aus der jüngeren Vergangenheit entsprechen. Präsentiert der Versicherer dem Anleger die Rendite aus der jüngeren Vergangenheit in einem separaten Prospekt, muss der Anleger die Angaben beider Prospekte miteinander vergleichen können.
Besteht die beworbene Rendite einer Lebensversicherung aus mehreren Komponenten (hier: „deklarierter Wertzuwachs“ und „Fälligkeitsbonus“), ist über den Anteil der einzelnen Komponenten an der Rendite jedenfalls aufzuklären, wenn der eine der beiden Faktoren deutlich stärker schwankt als der andere.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 8 O 518/09





