Gebäudeversicherung und Grundstücksverkauf
Bei einer Grundstücksversicherung bzw. Gebäudeversicherung tritt nach § 69 VVG a.F. (heute: § 95 VVG) mit dem Eigentumswechsel der neue Eigentümer anstelle des alten Eigentümers in die bestehende Versicherung ein.
Diese gesetzliche Bestimmung des § 69 VVG a.F. steht nach …
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