Rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif der Krankenversicherung
Die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif des § 12h VAG in der bis zum 31.12 2015 geltenden Fassung gemäß Art. 7 Satz 2 EGVVG setzt voraus, dass ein Ruhen der Leistungen noch bei Inkrafttreten der Regelung am 1.08.2013 vorgelegen hat.…
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