Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes – nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Kann der Versicherungsnehmer als Geschützter seinen Willen nicht mehr äußern – was nach seinem Tod der Fall ist – kommt es maßgeblich darauf an, ob er den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte.
Dabei ist der Wille des Verstorbenen …
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