Regreß zwischen mehreren Unfallverursachern

Eine Direkthaftung gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben.

Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2010 – VI ZB 49/08

  1. im Anschluss an BGHZ 177, 141, 144 f.[]