Lebensversicherung und Hartz IV

Der Bezug des Arbeitslosengeld II ist grundsätzlich mit der Offenlegung sämtlicher Vermögenswerte verbunden. § 12 SGB II bestimmt, dass das Vermögen vor dem Bezug von ALG II aufgebraucht werden muss, soweit es bestimmte Freibeträge überschreitet oder es sich nicht um Schonvermögen handelt.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt

  • für Volljährige ab Geburtsjahrgang ab Geburtsjahrgang 1948: 150 € je Lebensjahr, maximal jedoch
    • für alleinstehende Personen bis Geburtsjahrgang 1957: 9750 €
    • für alleinstehende Personen der Jahrgänge 1958 -1964: 9900 € und
    • für alleinstehende Personen ab Jahrgang 1964: 10050 €.
  • für Personen bis zum Gebursjahrgang 1947: 520 € je Lebensjahr.
  • für Minderjährige: 3.100 €

Für die Berechnung des Vermögens ist dabei gemäß § 12, 4 SGB II nur der Verkehrswert maßgebend.

Altersvorsorgevermögen

Im Rahmen der Grundsicherung nicht zu berücksichtigendes Vermögen ist auch das sogenannte Altersvorsorgevermögen. Dazu zählen Lebensversicherungen, für die es einen Freibetrag von 750 € pro Lebensjahr gibt, allerdings wiederum nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen, nämlich

  • bis Geburtsjahrgang 1957 bis maximal 48750 €,
  • ab Jahrgang 1958 bis maximal 49500 EUR und
  • ab Jahrgang 1964 bis maximal 50250 €.

Der Freibetrag für die Altersvorsorge ist allerdings an Bedingungen geknüpft: So muss zwingend festgelegt sein, dass das Vermögen aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden darf, § 12 Absatz 2, 3 SGB II. Bei Lebensversicherungsverträgen muss daher eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, in der die Nutzung der Lebensversicherung ausschließlich für die Altersvorsorge festgelegt wird. Hier spricht man von dem sogenannte Verwertungsausschluss. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden kann. Auch eine andere Verwertung, wie die Beleihung oder Abtretung des Vertrages ist dann nicht mehr möglich!

Bewertung der Lebensversicherung

Ob der Wert einer Lebensversicherung sich im Rahmen des Freibetrages bewegt, beurteilt sich am Rückkaufwert der Versicherung. Dieser Rückkaufwert spiegelt den Betrag wider, den die Versicherung bei einer Kündigung des Vertrages an den Kunden auszahlen würde.

Liegt dieser Rückkaufswert oberhalb der Grenze des Freibetrags, muss gleichwohl nicht in jedem Fall die Versicherung verwertet werden. Eine Verwertung ist auch dann nur notwendig, wenn sie auch wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgeschlossen ist die Verwertung dagegen, wenn der Rückkaufswert mehr als zehn Prozent geringer ist als die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge.

Riester, Rürup & Co.

Ebenfalls „Hartz-IV-fest“ sind Lebensversicherung bzw. Rentenversicherungen, die im Rahmen von „Riester-Verträgen“ oder (etwa bei Selbständigen) „Rürup-Verträgen“ abgeschlossen wurden. Das Gleiche gilt auch von entsprechenden Rentenversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung.