Zweck einer Risikolebensversicherung ist die Absicherung des Todesfallrisikos.
Dafür wird in dem Lebensversicherungsvertrag eine Versicherungsleistung vereinbart, die bei Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls – dem Tod während einer bestimmten Zeit – an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird.
Inhaltsübersicht
Der Inhalt einer Risikolebensversicherung[↑]
Risikolebensversicherungen sind Personenversicherungen, versichertes Risiko ist das Leben einer bestimmten Person. Lebensversicherungsverträge werden regelmäßig als Summenversicherung abgeschlossen, bei der die Versicherungsleistung aus einem bestimmten, vertraglich vereinbarten Geldbetrag besteht, der im Versicherungsfall gezahlt wird, ohne dass es auf die Höhe des durch den Versicherungsfall tatsächlich entstandenen Schadens ankommt. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann neben oder statt dem Tod auch der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und damit eine einmalige Leistung oder eine Rentenleistung auslösen.
Die Risikolebensversicherung gibt es in verschiedenen Ausgestaltungen. Allen Risikolebensversicherungen ist aber gemeinsam, dass die Leistung des Lebensversicherers nur dann fällig wird, wenn der Versicherungsfall – also der Tod des Versicherten – während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden durch das Versicherungsunternehmer auch keine Leistungen fällig. Der Versicherungsbeitrag wird also nur für das Versprechen des Lebensversicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen, er ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.
In der Risikolebensversicherung wird die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) beim Tod der versicherten Person an die Bezugsberechtigten aus gezahlt. Sinnvoll ist diese Art der Versicherung insbesondere
- zur Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen,
- zur Sicherung von Verbindlichkeiten oder
- als Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen wie etwa eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme[↑]
In den meisten Fällen wird die Risikolebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme vereinbart. Darüber hinaus werden aber auch Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme abgeschlossen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn ein im Zeitablauf geringer werdendes wirtschaftliches Risiko abgesichert werden soll, etwa im Rahmen einer Restschuldversicherung zur Absicherung eines Darlehns mit ratierlicher Tilgung. Hierbei nimmt die Versicherungssumme in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Bei einigen Banken ist ist der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.
Lebensversicherung auf verbundene Leben[↑]
Möglich ist auch der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Hierbei werden die Leben mehrerer Personen versichert, die versicherte Todesfallleistung wird aber nur einmal, nämlich beim Tod der ersten versicherten Person während der Versicherungsdauer, fällig.
Eine solche Risikolebensversicherung auf verbundene Leben dient regelmäßig der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen, etwa von Geschäftspartnern oder von kinderlosen Paaren.
Versicherungsprämie[↑]
In der Risikolebensversicherung ist der Beitrag außer von der Versicherungssumme und der Versicherungsdauer (Laufzeit) abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn. Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen auch Zuschläge verlangt, wenn die versicherte Person einen gefährlichen Beruf ausübt oder einer gefahrträchtigen Freizeitbeschäftigungen nachgeht.
Überschußbeteiligung[↑]
Wie auch bei der kapitalbildenden Lebensversicherung erwirtschaftet das Versicherungsunternehmen auch bei der Risiko-Lebensversicherung regelmäßig Überschüsse zugunsten des einzelnen Versicherungsvertrags, namentlich in Form von Risikoüberschüssen und Kostenüberschüssen, die dadurch entstehen, dass das Versicherungsunternehmen weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als ursprünglich kalkuliert.
Diese Überschüsse stehen dem Versicherungsnehmer zu, der sie üblicherweise entweder als Todesfallbonus, als verzinsliche Ansammlung oder in Form einer Beitragsverrechnung erhält.
Bei der Vereinbarung eines Todesfallbonus wird die Überschussbeteiligung als zusätzliche Leistung im Todesfall erbracht.
Bei der (häufiger anzutreffenden) Beitragsverrechnung wird die Überschussbeteiligung mit den jeweils fälligen Versicherungsbeiträgen verrechnet. Bei der Beitragsverrechnung ist daher vom Versicherungsnehmer nur noch der Zahlbetrag zu zahlen, der sich nach Abzug der Überschussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag ergibt. In vielen Versicherungsverträgen wird ein solcher Zahlbeitrag sofort bei Vertragsschluss vereinbart, allerdings darf der Versicherer den Zahlbeitrag aber bis zum vertraglich vereinbarten Beitrag erhöhen, falls die Überschussbeteiligung geringer ausfällt, als bei Vertragsabschluss kalkuliert. Durch diese Beitragsverrechnung ist es möglich, mit sehr niedrigen Beiträgen eine relativ hohe finanzielle Absicherung für die Hinterbliebenen zu erhalten.
Zum Teil wird im Versicherungsvertrag auch eine verzinsliche Ansammlung der Überschussbeteiligungen vereinbart. Diese angesammelten Überschussbeteiligungen werden sodann entweder zusammen mit der Todesfallleistung oder aber beim Ablauf der Versicherungsdauer ausgezahlt werden. Diese Variante ist überwiegend aber nur bei Risiko-Lebensversicherungen anzutreffen, die vor 1980 abgeschlossen wurden. Heute wird diese Form der Überschussbeteiligung zumindest im Rahmen der Risikolebensversicherung kaum noch angeboten.
Flexible Lebensversicherungen[↑]
Vereinzelt finden sich derzeit auch Angebote für „flexible“ Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer die Höhe der Todesfall- und Erlebensfallleistung selbst steuern kann. Diesen „flexiblen Lebensversicherungen“ liegt grundsätzlich eine Risikolebensversicherung zugrunde, deren Höhe der Versicherungsnehmer in bestimmten Grenzen variieren kann, indem er zusätzliche Beiträge zahlt, die dann – wie bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung – zu einer Erlebensfallleistung führen, also einer Leistung, die er vom Versicherungsunternehmen erhält, wenn er zum Ende der Versicherungslaufzeit noch lebt.
Rückkaufwert[↑]
Bei einer Risiko-Lebensversicherung enthält der kalkulierte Beitrag – anders als bei einer Kapital-Lebensversicherung – keinen Sparanteil, so dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages regelmäßig auch kein Rückkaufwert besteht.
Allerdings bildet der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit – also in jüngeren Jahren der versicherten Person – der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Aus dieser Alterungsrückstellung wird bei Risikolebensversicherungsverträgen mit sehr langen Laufzeiten teilweise für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Auch steht diese Alterungsrückstellung bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, um hieraus noch eine kleine beitragsfreie Versicherungssumme zu leisten.
Besteuerung der Risikolebensversicherung[↑]
Bei der Risikolebensversicherung ist Auszahlung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme steuerfrei.
Umwandlung in eine Kapitallebensversicherung[↑]
Die Umwandlung der Risikolebensversicherung in eine Kapitallebensversicherung ist eine Alternative, damit das eingezahlte Geld nicht verloren geht. So leistet die Versicherung nicht nur im Todesfall sondern auch im Erlebensfall bei Vertragsende. Man wandelt die Hinterbliebenenvorsorge im Erlebensfall in eine Altersvorsorge um. Diese Umwandlung bedeutet natürlich auch, dass die Beiträge steigen. Das Recht auf Umtausch besteht während der ersten zehn Jahre des Bestehens der Versicherung. Für die Umwandlung ist keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.