Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung – und der Versicherungs-Sachverständige
Ein Mitarbeiter einer Partei (hier: der Leiter der Sachverständigenabteilung) ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
Das ergibt für den Bundesgerichtshof die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB.
Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines …
Weiterlesen…