Wenn der versicherte Schädiger selber zahlt …
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist – entgegen früherer Rechtslage – gemäß § 105 VVG unwirksam. Aus dieses Bestimmung des § …
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