Die Lebensgefährtin in der Lebensversicherung
Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Nicht zu beanstanden ist für den Bundesgberichtshofs die Auffassung, die Lebensgefährtin des Schuldners, mit der er nicht verheiratet ist, sei nicht seine Hinterbliebene, …
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